Corona Verordnung – Die wichtigsten Anpassungen zum 13.07.

Soziales:
Ferienfreizeiten
sind nun auch in größerem Rahmen möglich: Ab Montag können Kinder- und Jugendgruppen im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII mit bis zu 50 Personen in einer Jugendherberge oder einer anderen Gruppeneinrichtung Veranstaltungen durchführen und auch übernachten.
In Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Kreissportschulen, Landessportschulen und vergleichbaren verbandseigenen Einrichtungen sind Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger jetzt bis zu einer Gruppengröße von 50 Personen zulässig.
Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen können wieder alle vorhandenen Plätze zur Verfügung stellen.

===> Ergänzung***
Heime und Krankenhäuser regeln Besuch selbst
Das Land macht in der neuen Verordnung keine Vorgaben mehr dazu, wie viele Besucher ein Heimbewohner oder Krankenhauspatient empfangen darf. Dies sollen Pflegeheime und Krankenhäuser künftig selbst in ihrem Hygienekonzept regeln. Grundsätzlich sind vonseiten des Landes zwei oder mehr Besucher zur gleichen Zeiten erlaubt, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Bislang durfte jeder Bewohner oder Patient nur einen Besucher empfangen.
<==

Kinderbetreuung:
In der privaten Kinderbetreuung dürfen künftig bis zu fünf „fremde“ Kinder betreut werden – zusätzlich zu den eigenen Kindern der betreuenden Person. Bisher betrug die Obergrenze fünf Kinder einschließlich der eigenen.

Tourismus & Gastronomie
Das Beherbergungsverbot für Personen, die aus dem Landkreis Gütersloh nach Niedersachsen kommen, wird bereits zum 11. Juli 2020 aufgehoben. Hotelbetten, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen somit Gästen aus dem betreffenden Landkreis ab Samstag wieder zur Verfügung gestellt werden.
Restaurants dürfen ihren Gästen Buffets auch wieder mit Selbstbedienung anbieten.

Sport
Sofern die Kontaktdaten dokumentiert werden, ist der Kontaktsport in einer Gruppe bis 30 Personen möglich, d.h. auch Spiele gegeneinander – eine feste Kleingruppe ist hierfür nicht mehr notwendig. Möglich sind damit beispielsweise Testspiele beim Fußball in der Saisonvorbereitung.
Bei allen jetzt wieder zulässigen Aktivitäten, gelten immer die in Teil 1 der Verordnung aufgeführten allgemeinen Vorschriften zu Abstand, Mund-Nasenbedeckung, Hygiene(konzepten) und Dokumentationspflichten.

Der Text ist eine Kopie der  Presseinformation Nds. *** ergänzt um NDR1 Niedersachsen 14.07.2020
Beim NDR gibt es zur „Vereinfachten Verordnung“ auch ein kurzes Video.
Eine FAQ zur neuen Verordnung gibt es hier: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die neue Version der Verordnung haben wir hier zum Nachlesen: 20200710_NdsCoronaVO.

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